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Die Statuten des ÖGV

Satzungen des Österreichischen Gewerbevereins


beschlossen in der Hauptversammlung am 21. Dezember 1976, „nicht untersagt“ mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 12. Jänner 1977.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ’’Österreichischer Gewerbeverein’’ und hat seinen Sitz in Wien. Im gesamten Bundesgebiet können Orts-, Bezirks- und Landesgruppen errichtet werden (Zweigvereine). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet, er ist gemeinnützig. Er hat den Zweck, in nachstehender Weise dem gemeinen Nutzen von Volk und Staat zu dienen.

  1. Das uneigennützige Zusammenwirken seiner Mitglieder zum Wohle von Industrie, Gewerbe, Handel und der freien Berufe in Österreich zu pflegen.

  2. Die wirtschaftspolitischen Interessen auf den Gebieten der Industrie, des Gewerbes, des Handels, des Verkehrs und der freien Berufe Österreichs in ihren allgemeinen volkswirtschaftlichen Beziehungen zu vertreten und den Rechtsschutz auf diesen Gebieten zu fördern.

  3. Die Leistungen der Wissenschaft und Technik zum Gemeingut zu machen.

  4. Den Geschmack zu veredeln und die Entwicklung des Kunstgewerbes sowie aller kulturellen Belange zu fördern.

  5. In der Arbeiter- und Angestelltenschaft und im jugendlichen Nachwuchs das Streben nach Belehrung und erhöhter Geschicklichkeit, ferner die Einsicht in die Notwendigkeit der Erhaltung des sozialen Friedens zu wecken und konkret zu kräftigen sowie ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erhalten.

  6. Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu vertreten.


§ 3 Mittel

I. Der Verein erstrebt diesen Zweck:

  1. Durch mündliche Erörterung von Fragen industrieller, gewerblicher, kaufmännischer und technischer Natur, die, sei es für die Allgemeinheit, sei es für die einzelnen Berufe, von Wichtigkeit sind, in den Veranstaltungen (Versammlungen). Diese werden in der Zeit von Oktober bis Mai abgehalten und nach Bedarf vom Präsidium einberufen. In diesen Versammlungen hat der Präsident oder das vornehmlich mit seiner Vertretung betraute Mitglied des Präsidiums oder des Verwaltungsrates den Vorsitz zu führen, über die laufenden Geschäfte des Vereins zu berichten, auch ist über Vereinsangelegenheiten, insofern sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, zu verhandeln. Versammlungen können Empfehlungen und Berichte ausarbeiten, die dem Verwaltungsrat vorzulegen sind, jedoch keinen verbindlichen Charakter haben.

  2. Durch Begutachtungen von Gesetzesentwürfen und Erstattung von Vorschlägen zu Gesetzen und Verwaltungsmaßnahmen auf wirtschaftspolitischem Gebiete.

  3. Durch Erteilung von Auskünften an die Mitglieder und ihre Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie durch zweckentsprechende Behandlung von sozialpolitischen Problemen, besonders von Arbeitgeberfragen und Angelegenheiten des sozialen Friedens.
  4. Durch Vorträge in Versammlungen, Fachabteilungen und Zweckverbänden.

  5. Durch gemeinsame Besichtigung industrieller und sonstiger sehenswerter Anlagen.

  6. Durch die Einrichtung eines Lesezimmers und einer Bücherei, die Herausgabe einer Vereinszeitschrift (siehe § 20) und selbständige Schriften.

  7. Durch Veranstaltungen allgemeinbildender Art und Fachveranstaltungen.

  8. Durch Verleihung von Stipendien, Studienbeihilfen und Prämien.

  9. Durch gesellschaftliche Veranstaltungen und die Bereitstellung von Gesellschaftsräumen

  10. Durch Schaffung eines ständigen Schiedsgerichtes für gewerbliche und kaufmännische Streitfälle unter den Mitgliedern (siehe § 23).

II. Die Erreichung der Vereinszwecke kann auch durch Bildung von Zweckverbänden, Zweigvereinen, durch Verbindung mit zweckverwandten Vereinen, durch Zusammenwirken mit solchen und durch alle sonstigen gesetzlich zulässigen Mittel gefördert werden.

III Den Zwecken des Vereins dienen die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen, dem Vereinsvermögen, weiters aus Stiftungen, Widmungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen.



§ 4 Mitgliedschaft

I. Die Mitglieder des Vereines sind:
  1. ordentliche,
  2. fördernde,
  3. korrespondierende,
  4. Ehrenmitglieder


II. Ordentliche Mitglieder können auf eigene Anmeldung unter Berufung auf ein Mitglied, auf Vorschlag eines Mitgliedes oder auf Einladung des Vereines Firmen, wirtschaftliche Organisationen und Institute sowie volljährige, unbescholtene und im Vollgenuss des bürgerlichen Rechts stehende Personen werden, die insbesondere Angehörige nachfolgender Berufe sind:


  1. Inhaber und Gesellschafter von Industrie-, Gewerbe- und Handelsunternehmen, ferner vertretungsberechtigte oder leitende Angestellte solcher Unternehmungen.

  2. Angehörige freier Berufe, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Patentanwälte, Ingenieure, Architekten und Künstler.

  3. Öffentliche Beamte, die unmittelbar oder mittelbar innerhalb des Vereinszwecks tätig sind, sowie Professoren und Lehrer der gewerblichen, kaufmännischen, technischen, rechts- und staatswissenschaftlichen Fächer.

  4. Zur Nachfolge der unter 1. und 2. berufene Angehörige (Juniorgruppe).


III. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat. Dieser ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehen. Mitglieder der Juniorengruppe werden vom Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorsitzenden der Juniorengruppe aufgenommen. Mitglieder der Juniorengruppe scheiden aus dieser mit Erreichung der Altersgrenze (40 Jahre) aus.


Die Aufnahme der fördernden Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat über Vorschlag des Präsidiums. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.


IV. Zu korrespondierenden Mitgliedern werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates in der Generalversammlung solche Personen gewählt, welche durch ihre Leistungen oder durch ihre Stellung in einem Fache der Vereinstätigkeit besonders hervorragen, namentlich wenn eine anregende, fördernde Mitwirkung an den Arbeiten des Vereins gewärtigt werden darf.


V. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf Lebenszeit in der Generalversammlung gewählt, und zwar aus dem Kreise jener Personen, welche sich um die Hebung des Gewerbes, der Industrie, Technik, der freien Berufe, der Wissenschaft und Kunst oder um den Verein selbst in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben.


VI. Ehemalige Präsidenten können im Hinblick auf ihre besonderen Verdienste auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident wird durch seine Ernennung Mitglied des Präsidiums und hat in diesem Sitz und Stimme. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten erfolgt auf Lebenszeit.



§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

I. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und ist schriftlich anzuzeigen, doch bleibt das austretende ordentliche Mitglied verpflichtet, für das laufende Kalenderjahr den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

II. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Verluste eines der Erfordernisse zur Aufnahme in den Verein. Das Aufgeben des Berufes zieht den Verlust der Mitgliedschaft nach sich.


III. Außerdem hat der Verwaltungsrat das Recht, ein ordentliches Mitglied, welches den Mitgliedsbeitrag durch mehr als zwei Jahre trotz erfolgter Mahnung nicht geleistet hat, aus der Mitgliederliste zu streichen, ohne daß durch diese Maßnahme der Forderungsanspruch des Vereins erlischt.


IV. Der Ausschluß eines Mitglieds aus anderen Gründen kann vom Verwaltungsrat nur dann beschlossen werden, wenn 3/4 der Anwesenden sich in einer mit Angabe der Tagesordnung einberufenen Sitzung hierfür aussprechen.


V. Gegen diesen Beschluß, welcher dem auszuschließenden Mitglied ohne Angabe von Gründen mitgeteilt wird, steht die Berufung an das Schiedsgericht (siehe § 18) offen. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des Verwaltungsratsbeschlusses anzumelden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig in geheimer Sitzung nach Anhörung des Berufungswerbers und eines Vertreters des Verwaltungsrates, ohne an eine bestimmte Form des Verfahrens gebunden zu sein. Die Mitteilung der Entscheidung an die Beteiligten erfolgt in der Form eines die Verfügung des Verwaltungsrates bestätigenden oder aufhebenden Beschlusses ohne Angabe von Gründen.



§ 6 Rechte der Mitglieder

I. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat

  1. das Recht, den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen beizuwohnen, in denselben unter Beobachtung der Geschäftsordnung Anträge zu stellen und an den Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen;

  2. das aktive und, sofern es sich um physische Personen handelt, das passive Wahlrecht bei allen Wahlen. Juristische Personen üben durch Delegierte, die sich mit einer schriftlichen, firmen-mäßig gezeichneten Vollmacht ausweisen, das aktive Wahlrecht aus.

  3. das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen;

  4. das Recht, nach Anmeldung beim Verwaltungsrat in die Rechnungen, Gebarungsausweise und in die Protokolle der Vereinsversammlungen Einsicht zu nehmen:

  5. das Recht, neue Mitglieder zur Aufnahme vorzuschlagen:

  6. das Recht auf den unentgeltlichen Bezug der vom Verein herausgegebenen Druckvor-schriften, wenn nicht ein Beschluß des Verwaltungsrates im entgegengesetzten Sinne vorliegt;

  7. das Recht auf Benutzung des Lesezimmers, der Bücherei, der Sammlungen und der Gesellschaftsräume des Vereines zu den vom Verwaltungsrat festgesetzten Bedingungen;

  8. das Recht, das ständige Schiedsgericht des Vereines (siehe § 23) in Anspruch zu nehmen;

  9. das Recht, nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung Gäste in den Verein einzuführen;

  10. das Recht, die Beratung und Intervention des Vereinssekretariats in Anspruch zu nehmen.

II. Die korrespondierenden und Ehrenmitglieder haben alle Recht der ordentlichen Mitglieder.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

I. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:

  1. zur Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr,
  2. zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages,
  3. zur Beobachtung der Satzungen und zur Förderung der Vereinszwecke,
  4. zur ehrenamtlichen und gewissenhaften Erfüllung übernommener Aufgaben und Funktionen des Vereines.

II. Die korrespondierenden und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung unter 1. und 2., die fördernden Mitglieder unter 3. ausgenommen.


§ 8 Fachabteilungen

I. Die Fachabteilungen sind Hilfsorgane des Verwaltungsrates. Ihre Beschlussfassung erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (siehe § 26). Sie gliedern sich in zwei Gruppen

a) für wirtschafts- und sozialpolitische Fachgebiete,
b) für Fachgebiete der wirtschaftlichen Praxis.

II. Die Fachabteilungen der Gruppe a) dienen zur Beratung über Gesetzesentwürfe der Bundes-ministerien und gesetzgebenden Körperschaften, zur Ausarbeitung von Anträgen an diese und andere Behörden bzw. öffentliche Körperschaften, zur Begutachtung von Vorschlägen und Anregungen von Vereinsmitgliedern für Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen und zur fachlichen Aufklärung der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit über die in dem betreffenden Fachgebiet jeweils zu lösenden Aufgaben.


Hauptgebiete für die Tätigkeit der Fachabteilungen der Gruppe a) sind:


  1. Gewerbe-, Industrie- und innere Handelspolitik
  2. Außenhandelspolitik
  3. Verkehrspolitik
  4. Steuer- und Währungspolitik
  5. moderne Arbeitsweisen, Organisation und Unternehmensführung, Rationalisierung, Management
  6. Sozialpolitik
  7. Belange der freien Berufe
  8. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

III. Die Fachabteilungen der Gruppe b) dienen zur Behandlung der einschlägigen beruflichen Fragen ihrer Mitglieder und haben besonders die Aufgabe, die technische und kaufmännische Fach-bildung der in der Erzeugung, Verarbeitung, im Handel oder in den freien Berufen in dem gleichen Geschäftszweig berufstätigen Vereinsmitglieder zu erweitern und zu vertiefen. Die Hauptgebiete für die Fachabteilungen der Gruppe b) werden vom Verwaltungsrat nach Bedarf festgelegt.

IV. An der Spitze jeder Fachabteilung stehen ein Obmann und zwei Obmannstellverteter, welche vom Verwaltungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Beschlüsse und Anträge der Abteilungen sind in der Form von Empfehlungen an den Verwaltungsrat zu leiten. Berichterstatter der Abteilungen sind zu den Verhandlungen des Verwaltungsrates über ihre Berichte beizuziehen. Auf Berichterstatter, welche dem Verein nicht angehören, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Obmänner der Fachabteilungen sind Mitglieder des Präsidialrates (siehe § 14).



§ 9 Sonderausschüsse

I. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können auf Beschluß des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung Sonderausschüsse gebildet werden. Zur Leitung jedes solchen Sonderausschusses ist dabei ein Obmann zu bestellen.

II. Die Obmänner und Berichterstatter der Sonderausschüsse sind den Verhandlungen des Verwaltungsrates über ihre Berichte mit beratender Stimme beizuziehen. Auf Berichterstatter, welche dem Verein nicht angehören, findet diese Bestimmung keine Anwendung



§ 10 Zweckverbände

I. Zur Wahrung bestimmter gemeinsamer und besonders fachlicher Interessen können Zweckverbände mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet und dem Verein angeschlossen werden.


II. Die Satzungen dieser Zweckverbände und jede Satzungsänderung bedürfen der Genehmigung des Vereines. In den Satzungen ist ein entsprechender Einfluß des Gewerbevereins auf die Bildung und Abberufung der Verbandsleitung vorzusehen.


III. Die Errichtung der Zweckverbände, die Genehmigung ihrer Satzungen und etwaiger Änderung und der nach den Satzungen der Genehmigung des Vereins unterliegenden Beschlüsse obliegt dem Verwaltungsrat über Vorschlag des Präsidialrates.



§ 11 Juniorengruppe

Aufgabe, Wirkungskreis und Stellung der Juniorengruppe innerhalb des Vereines bestimmen sich nach einer gesondert vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Juniorengruppe zu erlassenden Geschäftsordnung.


§ 12 Organe des Vereines:

  1. Die Generalversammlung (Hauptversammlung) (siehe § 13)
  2. Die Vereinsleitung bestehend aus: dem Verwaltungsrat (siehe § 14,I) dem Präsidium (siehe § 14, II) dem Präsidialrat (siehe § 14, III)
  3. Die Verwaltungsratswahlkommission (siehe § 15)
  4. Die Rechnungsprüfer (siehe § 16)
  5. Der Generalsekretär (Geschäftsführer) (siehe § 17)
  6. Das Schiedsgericht (siehe § 18)


§ 13
Die Generalversammlung (Hauptversammlung)

I. 1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereines.
2. Die Generalversammlung wird als ordentliche oder als außerordentliche Generalversammlung einberufen.

3. Die ordentliche Generalversammlung ist zweimal jährlich, und zwar jeweils im Mai und Dezember, durch den Verwaltungsrat einzuberufen.

4. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Verwaltungsrat jederzeit aus wichtigen Veranlassungen einberufen werden. Sie sind einzuberufen:

a) auf Beschluß der ordentlichen Generalversammlung,
b) auf Beschluß des Verwaltungsrates,
c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder.

5. Die Tagesordnung wird durch den Verwaltungsrat bestimmt und muss mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag durch die Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben bekanntgegeben und in den Vereinsräumen angeschlagen werden.

6. Alle Wahlvorschläge des Verwaltungsrates sowie die Vorschläge auf Änderung der Vereinssatzungen sind zweimal, und zwar mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag, in der Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben bekanntzugeben und in den Vereinsräumen anzuschlagen.


II. Der Generalversammlung sind vorbehalten:


1. die Ernennung des Ehrenpräsidenten, ferner jene von Ehrenmitgliedern und von korrespondierenden Mitgliedern;

2. Beschlußfassung über Geschäftsordnung gemäß § 22 (Auszeichnungen);

3. die Verfügung über das Vereinsvermögen sowie über alle im Jahresvoranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben bzw. die nachträgliche Genehmigung solcher vom Verwaltungsrat beschlossenen Ausgaben (siehe § 14, I); ebenso die Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Realitäten;

4. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Beitrages der ordentlichen Mitglieder;

5. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie der aus der Mitte des Vereines zu entsendenden Verwaltungsmitglieder;

6. die Genehmigung des Jahresvoranschlages;

7. die Wahl des Ausschusses zur Prüfung der Rechnungen (Rechnungsprüfer);

8. die Beschlußfassung über den Bericht der Rechnungsprüfer;

9. die Entgegennahme des vom Verwaltungsrat zu erstattenden Jahresberichtes über die Tätigkeit des Vereines;

10. die Beschlußfassung über die Errichtung und Organisation sowie über die Auflösung von Zweigvereinen und Vereinsverbänden;

11. die Abänderung der Vereinssatzungen.

III. Beschlußfassung der Generalversammlung

1. Zur gültigen Beschlußfassung in Generalversammlungen müssen wenigstens 100 Mitglieder anwesend sein; falls eine Generalversammlung nicht beschlussfähig wäre, wird eine neuerliche Generalversammlung eine halbe Stunde später abgehalten, welche unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung hinzuweisen.

2. Eine Vertretung der Abwesenden durch Bevollmächtigung, soweit es sich nicht um Delegierte von juristischen Personen handelt, ist nicht statthaft. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in allen denjenigen Fällen, in welchen die Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.


§ 14 Die Vereinsleitung

I. Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus:


1. dem gesamten Präsidium,
2. zwölf bis fünfzig auf Vorschlag der Verwaltungsratswahlkommission aus der Mitte des Vereines gewählten Mitgliedern; deren Zahl ergibt sich innerhalb dieser Grenze durch die von der Generalversammlung auf Vorschlag der Verwaltungsratswahlkommission vorgenommenen Wahlen,
3. aus höchstens acht Vertretern der Fachabteilungen und der Zweckverbände (siehe §§ 8 und 10),
4. dem Präsidenten des Kuratoriums des Technologischen Gewerbemuseums,
5. dem Geschäftsführer der Wilhelm-Exner-Medaillen-Stiftung,
6. dem Vorsitzenden der Juniorengruppe und einem Stellvertreter.



Der Verwaltungsrat ist im Sinne des Gesetzes Vorstand des Vereines. Er verwaltet das Vermögen des Vereines (siehe § 21) mit den Befugnissen eines Bevollmächtigten nach § 1008 ABGB unter Berücksichtigung der Satzungen, der Stiftungsbriefe und Widmungsverfügungen. Er kann bestimmte Aufgaben der Vermögensverwaltung an den Präsidialrat delegieren.


Kundgebungen und Anträge des Vereines an die Regierung und Gesetzgebung des Bundes, der Länder und der Gemeinden, an die zuständigen Kammern über Akte der wirtschaftlichen Gesetzgebung und Verwaltung werden vom Verwaltungsrat aufgrund von Anträgen der Fachabteilungen, der Zweckverbände, der Sonderausschüsse oder einzelner Verwaltungsratsmitglieder beraten und beschlossen.


Der Verwaltungsrat beschließt über Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern, er schlägt die Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern sowie des Geschäftsführers der Wilhelm-Exner-Medaillen-Stiftung der Generalversammlung vor (siehe § 13, II/1).


Der Verwaltungsrat beschließt über die Bildung der Angliederung von Zweckverbänden.


Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung (siehe § 13, II, 6,8) den Jahresvoranschlag und den Jahresrechnungsabschluß vorzulegen. Gegen nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung kann der Verwaltungsrat den Jahresvoranschlag überschreitende einmalige oder kleinere dauernde Ausgaben beschließen (siehe § 13, II,3).


Der Verwaltungsrat beschließt die Bildung neuer und die Auflösung bestehender Fachabteilungen. Er erläßt die zur Regelung und Abwicklung der inneren Angelegenheiten des Vereines notwendigen Geschäftsordnungen. Er beschließt die Zuerkennung von Preisen und Denkmünzen aufgrund einer Ausschreibung der Generalversammlung. Es obliegt ihm die Festsetzung bzw. Änderung der Zahl in das ständige Schiedsgericht zu wählenden Vereinsmitglieder und die Vornahme dieser Wahlen. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Kassaverwalter und den Ökonomieverwalter.


Zur gültigen Beschlußfassung des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von wenigstens neun Mitgliedern und - soweit die Satzungen nichts anderes bestimmen - einfache Stimmenmehrheit erforderlich.


II. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und vier bis fünf Vizepräsidenten sowie dem allfälligen Ehrenpräsidenten. Die jeweilige Zahl ergibt sich durch die von der Generalversammlung auf Vorschlag der Verwaltungsratswahlkommission vorgenommenen Wahlen.


Der Präsident vertritt den Verein bei den Behörden, den Gerichten und dritten Personen gegenüber. Er ernennt und enthebt die Angestellten des Vereines und bestimmt aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums deren Bezüge. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Vereinsversammlungen und für die Ausführung der Beschlüsse des Vereines und des Verwaltungsrates. Er überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und die Geschäftsführung aller Vereinsfunktionäre. Der Präsident ist Vorgesetzter des Generalsekretärs. Seiner Oberaufsicht und Genehmigung unterliegt der Briefwechsel des Vereins.


Zur Ausstellung rechtsverbindlicher Urkunden ist nebst der Unterschrift des Präsidenten auch die eines Vizepräsidenten und eines Mitgliedes des Verwaltungsrates notwendig.


III. Der Präsidialrat

1. Zur Entlastung des Verwaltungsrates und als Hilfsorgan dient der Präsidialrat.

2. Er besteht aus dem Präsidenten und den vier bis fünf Vizepräsidenten sowie dem Ehrenpräsidenten und zwei bis sechs vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern sowie den Obmännern der Fachabteilungen (siehe § 8). Die Obmänner der Zweckverbände oder der Sonderausschüsse können über Beschluß des Verwaltungsrates in den Präsidialrat berufen werden. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zum Präsidialrat währt so lange wie ihre Amtsdauer als Präsident, Vizepräsident, Verwaltungsrat bzw. Obmann. Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Präsidialrat verteilt nach seinem Ermessen die Ressorts. Die Verwaltung der Kasse muß einem Präsidialratsmitglied zugeteilt werden (Kassaverwalter), die Verwaltung des Gebäudes (Ökonomieverwalter), der Bücherei, der Stiftungen und Fonds oder anderer Zweige kann einem Mitglied des Präsidialrates zugeteilt werden.

4. Dem Präsidialrat steht die Verfügung über alle im Jahresvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu.

5. Der Präsidialrat ist berechtigt, Ausschüsse für Vorträge, Exkursionen, die Vereinszeitschrift, die Werbetätigkeit, die Gesellschaftsräume oder für andere Zwecke aus der Mitgliederschaft nach seinem Ermessen einzusetzen oder wieder abzuberufen. Der Präsidialrat stellt in diesem Falle den Wirkungskreis und die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse fest. Sie sind in jedem Fall seine Hilfsorgane.

6. Dem Präsidialrat obliegen ferner:

a) der Vorschlag zur Aufnahme von fördernden Mitgliedern in den Verwaltungsrat (siehe § 4, III)
b) Vorschläge zur Bildung von Zweckverbänden an den Verwaltungsrat (siehe § 10)
c) Empfehlungen an das Präsidium zur Gestaltung der Generalversammlungen.

7. Der Präsidialrat fasst seine Entschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.



Die Sitzungen des Verwaltungs- und Präsidialrates sind vom Präsidenten mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Generalsekretär hat an den Sitzungen teilzunehmen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.



§ 15 Die Verwaltungsratswahlkommission

1. Die Verwaltungsratswahlkommission besteht aus dem Präsidenten, je einem von den Abteilungen und der ständigen Vertretung der Zweckverbände aus ihrer Mitte entsendeten und neun auf Vorschlag des Verwaltungsrates von einer Generalversammlung aus der Mitte des Vereines gewählten Mitgliedern.

2. Die Verwaltungsratswahlkommission hat bei ihrem Vorschlag außer auf die persönliche Eignung des Vorgeschlagenen auch darauf ihr Augenmerk zu richten, daß im Verwaltungsrat die Hauptberufsgruppen sowie die Angehörigen freier Berufe, die öffentlichen Beamten und Lehrer und die Juniorengruppe eine angemessene Vertretung finden.

3 Die Verwaltungsratswahlkommission wählt aus ihrer Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter, zwei Schriftführer und zwei Stimmzähler. Ihre Beratungen sind geheim; Vereinsbeamte nehmen an ihren Sitzungen nicht teil.

4. Die Nomminierungen für die Wahlkommission sind alljährlich im Monat März vorzunehmen, so daß diese sich Anfang April konstituieren und ihren Vorschlag längstens acht Tage vor der Generalversammlung durch die Vereinszeitschrift oder mittels besonderer Rundschreiben den Vereinsmitgliedern bekanntgeben kann.

5. Mitglieder der Wahlkommission, deren Bewerbung aufgestellt wird und die sie anzunehmen erklären, sind als aus der Wahlkommission ausgeschieden zu betrachten.

6. die Wahlkommission tritt auch bei allen außerhalb der Mai-Generalversammlung im Laufe des Vereinsjahres bis zur Mai-Generalversammlung des nächsten Jahres vorkommenden Wahlen in Tätigkeit. Die Kommission stellt ihre Anträge unmittelbar der Generalversammlung.


§ 16 Die Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt über Vorschlag der Verwaltungsratswahlkommission zwei geeignete Persönlichkeiten als Rechnungsprüfer, denen die Aufgabe zukommt, den Jahresabschluß und die Gebarung des Vereines auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten.


§ 17 Der Generalsekretär (Geschäftsführer)

Dem Generalsekretär obliegt die laufende Führung der Geschäfte des Vereines. Nach den erteilten Weisungen und Richtlinien des Präsidenten ist er Leiter des Vereinssekretariates und Vorgesetzter sämtlicher Angestellten des Vereines.

Er nimmt als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und ist für die Protokollführung in der Generalversammlung und Sitzungen des Verwaltungsrates verantwortlich. Er ist vom Verwaltungsrat vor der Beschlußfassung über Fragen der Geschäftsordnung zu hören.



§ 18 Schiedsgericht

1. Streitigkeiten, welche aus dem Vereinsverhältnis entspringen, werden ausschließlich durch den Spruch eines Schiedsgerichtes ausgetragen. Jeder der streitenden Personen benennt innerhalb von 14 Tagen nach der Anhängigmachung des Streites zwei Schiedsrichter aus den Mitgliedern des Vereines. Falls ein Teil dies unterläßt, wird dieses Recht vom Präsidialrat ausgeübt. Die vier Gewählten haben sich über einen fünften Schiedsrichter als Obmann zu einigen. Im Fall der Nichteinigung entscheidet das Los zwischen den von beiden Gruppen vorgeschlagenen Personen.

2. Ein solches Schiedsgericht entscheidet auch endgültig über die Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes. Der Berufungswerber und der Verwaltungsrat benennen innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung der Berufung je zwei Schiedsrichter aus den Mitgliedern des Vereines, welche dem Verwaltungsrat nicht angehören. Die vier Schiedsrichter haben sich über einen fünften Schiedsrichter als Obmann zu einigen. Im Falle der Nichteinigung entscheidet das Los zwischen den vorgeschlagenen Personen.

3. Im Rahmen der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze ist das Schiedsgericht in der Gestaltung des Verfahrens frei.


§ 19 Wahlen und Amtsdauer

1. Für die Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie aus der Mitte des Vereines zu entsendenden Verwaltungsräte sind der Generalversammlung unverbindliche Vorschläge durch eine eigene Anwärterkommission zu erstatten.

2. Die Wahlen in der Generalversammlung erfolgen durch Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn sich keine solche ergibt, findet eine engere Wahl zwischen jenen zwei Anwärtern statt, welche beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Von den durch die Generalversammlung gewählten Funktionären treten jedes dritte Jahr der Präsident, alle Jahre ein Vizepräsident und ein Drittel der aus der Mitte des Vereines gewählten Verwaltungsräte aus. Wird ein weiterer Vizepräsident gewählt, so scheidet er nach dreijähriger Amtsdauer aus.

4. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nach Ablauf einer dreijährigen satzungsgemäßen Amtsdauer in derselben Eigenschaft noch für weitere drei Jahre wieder wählbar. Nach Ablauf dieser Zeit ist kein Funktionär für das nächstfolgende Jahr in derselben Eigenschaft wiederwählbar. Die von den Zweckverbänden in den Verwaltungsrat entsendeten sechs Vertreter sind jederzeit wieder wählbar. Über begründeten Antrag der Verwaltungsratswahlkommission ist die Wiederwahl eines Vereinsfunktionärs auch für eine dritte Amtsperiode ausnahmsweise möglich.

5. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor dem Ablauf seiner Amtsdauer ist die Ersatzwahl in der nächsten Generalversammlung vorzunehmen. Bis zur nächsten Generalversammlung kann sich der Verwaltungsrat durch Kooptation ergänzen.


§ 20 Vereinszeitschrift

1. Die Verwaltung der Vereinszeitschrift obliegt einem Ausschuß, welchen der Präsidialrat einsetzt.

2. Verantwortlicher Schriftleiter der Vereinszeitschrift ist der Generalsekretär des Vereines, sofern nicht der Verwaltungsrat einen anderen Schriftleiter bestellt.



§ 21 Vereinsvermögen

1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Verwaltungsrat, dem Präsidialrat und der Generalversammlung nach den Satzungen.

2. Die Stiftungen und Widmungen verwaltet der Verwaltungsrat nach dem Inhalt der Stiftungs- und Widmungsverfügungen.



§ 22 Auszeichnungen des Vereines

I. Auszeichnungen werden verliehen:

1. für Verdienste um den Verein selbst;

2. für hervorragende Leistungen auf industriellem und gewerblichem Gebiet, die geeignet sind, neue Impulse zu geben;

3. für die Lösung bestimmter vom Verein gestellter Aufgaben (Preisausschreibungen);

4. in Anerkennung hervorragender oder langjähriger treuer Arbeit in gewerblichen, industriellen oder technischen Betrieben sowie der freien Berufe;

5. an ausgezeichnete Schüler und tüchtige Lehrlinge.


II. Diese Auszeichnungen sind:


1. die Wilhelm-Exner-Medaille

2. Goldene Ehrennadel des Österreichischen Gewerbevereins

3. Anerkennungsdiplome und Anerkennungsschreiben

4. Verdienstgedenkmünzen

5. Geldpreise nach Maßgabe der aus den Stiftungen und Widmungen zur Verfügung stehenden Mittel


III. Eine besondere, von der Generalversammlung zu beschließende Geschäftsordnung stellt die Vorschriften fest, nach welchen die Zuerkennung der Auszeichnungen erfolgt (siehe § 3, I; § 13, II, 2).



§ 23 Gewerbliches und kaufmännisches Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von gewerblichen und kaufmännischen Streitfällen kann der Verein aus seiner Mitte ein ständiges Schiedsgericht bestellen, das aus auf Vorschlag des Präsidialrates durch den Verwaltungsrat für drei Jahre gewählten Vereinsmitgliedern besteht.

2. Das Schiedsgericht ist zuständig, über eine Streitsache zu entscheiden, wenn beide Teile sich durch schriftlichen Vertrag oder Vergleich seiner Entscheidung unterworfen haben.

3. Das Schiedsrichterkollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten auf drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Es beschließt seine Geschäftsordnung selbst, welche der Genehmigung des Verwaltungsrates unterliegt. Die streitenden Parteien wählen aus der Liste der Schiedsrichter (Schiedsrichterkollegium) je einen Schiedsrichter ihres Vertrauens aus, die unter Vorsitz des Präsidenten oder in dessen Verhinderung des Vizepräsidenten des Schiedsrichterkollegiums den entscheidenden Senat bilden. Das Schiedgericht verfährt nach den Regeln der Österreichischen Zivilprozeßordnung.



§ 24 Änderung der Satzungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der geschäftsordnungsmäßigen Frist vor der Abhaltung der Generalversammlung eingebracht und ebenso in vollem Wortlaut rechtzeitig durch die Vereinszeitschrift veröffentlicht werden.



§ 25 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung, in welcher der vierte Teil der Mitglieder anwesend sein muß, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ist diese Generalversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb vier Wochen eine zweite einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit derselben Mehrheit Beschluß faßt.

Die Generalversammlung, welche die freiwillige Auflösung beschlossen hat, entscheidet sofort nach Anhörung des Verwaltungsrates über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen des aufgelösten Vereines ist bei freiwilliger Auflösung entweder einem zweckverwandten Verein oder Instituten zu widmen, oder es sind daraus Stiftungen im Interessengebiete der Vereinszwecke zu errichten.


Das Vermögen des aufgelösten Vereines darf nur an solche Vereinigungen, Institute oder Stiftungen übertragen werden, die alle Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke aufweisen.



§ 26 Geschäftsordnungen

Der Verein regelt seine inneren Angelegenheiten durch besondere Geschäftsordnungen, welche insofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, durch den Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit festgesetzt werden. Vor Beschluß über Geschäftsordnungen ist in jedem Fall der Generalsekretär zu hören.


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